Die Überlassung von E-Bikes oder Pedelecs an Mitarbeiter erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Gerade im Hinblick auf fehlende Fachkräfte kann die Überlassung eines Elektrofahrrads als Mitarbeitermotivation und Teil der Mitarbeitervergütung eingesetzt werden. Berechtigt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer zur Privatnutzung des Dienstfahrrads, so stellt dies grundsätzlich einen steuerpflichtigen Sachbezug (sog. geldwerter Vorteil) dar, der wie Arbeitslohn zu behandeln ist. Eine Besteuerung erfolgt unter Zugrundelegung der jeweils zulässigen Nutzungspauschalen.
Erfolgt die Gestellung des E-Bikes im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, ermittelt sich die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der E-Bike-Nutzung mit 0,25 % des auf volle 100 € abgerundeten Bruttolistenpreises des Fahrrads. Die Gehaltsumwandlung von Arbeitslohn führt nicht zur Steuerfreiheit des geldwerten Vorteils. Der gesonderte geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist allerdings nicht anzusetzen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, einem Arbeitnehmer das Dienstrad steuer- und sozialversicherungsfrei für private Zwecke zu überlassen. Erfolgt die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, dann ist sie steuerfrei. Dies ist eine praktikable Möglichkeit, das Gehalt des Arbeitnehmers zu erhöhen, ohne dass weitere Arbeitgeberkosten anfallen. Der Arbeitgeber spart ebenfalls rund 20 % der Sozialversicherungsbeiträge beim Arbeitgeberanteil durch die Überlassung des Dienstrades. Neben den Kosten des Dienstfahrrades fallen in dem Fall keine weiteren Arbeitgebernebenkosten an. Möglich ist dieses gleichfalls für geringfügig Beschäftigte. Da das Fahrrad bei dieser Variante steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen wird, werden im Monat die 520 € der Minijob-Grenze nicht überschritten und die Überlassung eines Dienstfahrrades kann zusätzlich neben dem Gehalt erfolgen.
Hinweis:
Elektrofahrräder mit Zulassung und Kfz-Kennzeichen werden als Kfz eingeordnet. Hier bestimmt sich die Höhe des geldwerten Vorteils mit 1 % vom Bruttolistenpreis des Fahrrads.
Quelle: BMF-Schreiben vom 29. September 2020, BStBl. 2020 I, S. 972