Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz wurde beschlossen, dass in den Jahren 2024 und 2025 die Stromsteuer im ermäßigten Steuersatz von 15,37 €/MWh auf 0,50 €/MWh herabgesetzt wird. Der reguläre Steuersatz beträgt 20,50 €/MWh.
Eine Steuerermäßigung wird gewährt, wenn ein Betrag von 250 € überstiegen ist. Das entspricht einem Verbrauch von 12,5 MWh.
Dies gilt für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für Strom, der für betriebliche Zwecke entnommen worden ist. Die Absenkung gilt zunächst nur für die beiden Kalenderjahre 2024 und 2025; sie kann ggf. 3 Jahre verlängert werden.
Hinweis:
Für die Entlastung muss nach Abschluss des Verbrauchsjahres ein gesonderter Antrag beim Hauptzollamt (HZA) gestellt werden.
Quelle: Erstes Haushaltsfinanzierungsgesetz, BT-Drs. 20/9792 und BR-Drs. 655/23