Die erste Phase der sogenannten Überbrückungshilfen, mit der die Bundesregierung besonders durch die Covid-19-Pandemie betroffenen Unternehmen unter die Arme greifen will, ist bereits ausgelaufen.
Da die Pandemie weiter andauert, wird es eine zweite Runde geben. Nach dem Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25. August 2020 wird dieses Programm in einer „Phase 2“ nunmehr vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert und ausgeweitet; die Zugangsbedingungen werden vereinfacht.
Für die zweite Phase sollen Unternehmen antragsberechtigt sein, die entweder
- einen Umsatzeinbruch i. H. von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten erlitten haben oder
- die im selben Zeitraum insgesamt einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnen mussten.
Auch Soloselbständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.
Im Rahmen der zweiten Phase sollen die Fördersätze allgemein erhöht werden, so z.B. bei Unternehmen, deren Geschäft nahezu komplett zum Erliegen gekommen ist, auf bis zu 90 %. Auch die Deckelung für Klein- oder Kleinstunternehmen soll entfallen, zudem die Pauschalen für die förderfähigen Fixkosten angehoben werden.
Hinweis:
Möglicherweise sind Sie nun erstmals förderfähig. Sprechen Sie uns an. Wir prüfen dies mit Ihnen und stellen den Antrag, der nur von einem Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden darf, gerne.
Beachten Sie dabei: Die beiden Phasen der Überbrückungshilfe sind formal voneinander getrennt. Es handelt sich um separate Förderprogramme, für die jeweils ein eigener Antrag innerhalb der jeweiligen Frist gestellt werden muss. Es ist daher weder möglich, einen gemeinsamen Antrag für die beiden Programme zu stellen, noch nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die Phase 1 zu stellen.