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Überbrückungshilfen III (aktualisiert)


Die Überbrückungshilfen III wurden deutlich großzügiger gestaltet als die Überbrückungshilfen II:

  • Antrags- und förderberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Es erfolgt keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit. Der Nachweis von Umsatzeinbrüchen außerhalb des Förderzeitraums entfällt. Trotzdem müssen die Umsatzrückgänge pandemiebedingt sein.
  • Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.
  • Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:
  1. bei einem Umsatzrückgang von 30 % bis 50 % werden bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  2. bei einem Umsatzrückgang von 50 % bis 70 % werden bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  3. bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % werden bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten gezahlt.
  • Die Antragstellung (über die bisherige IT-Plattform) und Abschlagszahlungen starten im Februar 2021.
  • Verluste: Bei Zuschüssen von insgesamt bis zu 1 Million € kann die Bundesregelung Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De-minimis-Verordnung genutzt werden ohne den Nachweis von Verlusten. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Überbrückungshilfe II, die allein auf der Fixkostenregelung basiert und bei der stets ein Verlustnachweis erfolgen muss.
  • Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen:
  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
  2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrages pro rata temporis
  5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  8. Grundsteuern
  9. betriebliche Lizenzgebühren
  10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  11. Kosten für den StB, WP, vBP oder RA, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
  12. Kosten für Auszubildende
  13. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
  14. bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 € pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Erstattet werden Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind;
  15. außerdem Kosten für Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig (strittig) bis zu 20.000 €
  16. Marketing- und Werbekosten max. i.H. der entsprechenden Ausgaben in 2019
  17. Für Einzelhändler werden Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt.
  • Es gelten Sonderregelungen bei neu gegründeten Unternehmen.
  • Bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden, werden auf die jeweils einschlägige Obergrenze angerechnet.
  • Besonderheiten bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es für bestimmte andere Branchen, wie z.B. Reisebüros und Reiseveranstalter, Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, Einzelhandel, Pyrotechnikbranche und für Soloselbständige

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