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Übersicht der neuen steuerlichen Entlastungsmaßnahmen


Die Bundesregierung plant (Steuer-)Entlastungsmaßnahmen aufgrund der diversen Krisen und der steigenden Inflation. Es ist zwischenzeitlich ein bunter Strauß, wobei man leicht den Überblick verlieren kann. Neben dem bereits ausgelaufenen Tankrabatt, dem 9-€-Ticket, der Energiepreispauschale und dem Wegfall der EEG-Umlage möchten wir einen kurzen Überblick der anstehenden Maßnahmen geben:

Abschreibung

  • Auch im Jahr 2022 wird noch eine degressive Abschreibung i.H.v. 25 %, max. dem 2,5fachen der linearen AfA gewährt.
  • Der lineare AfA-Satz für Wohngebäude soll zukünftig 3 % betragen (bei nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellten Gebäuden).

Verlustverrechnung

Für 2022 und 2023 gibt es einen erhöhten Verlustrücktrag verbunden mit einer dauerhaften Erweiterung des Verlustrücktrags auf die beiden vorangegangenen Jahre. Ab 2022 ist jedoch nur noch ein vollständiger, nicht aber ein teilweiser Verzicht auf den Verlustrücktrag möglich.

Investitionsfristen

Die Fristen für die Auflösung der Reinvestitionsrücklagen (§ 6b/6c EStG) sowie des Investitionsabzugsbetrages (§ 7g EStG) wurden erneut um ein weiteres Jahr verlängert und enden nun für die Jahre 2017/2018/2019 und 2020 erst am 31. Dezember 2023; in Fällen des abweichenden Wirtschaftsjahres bereits zum 30. Juni 2023.

Hinweis:
Nicht gesetzlich, aber per Verwaltungsanweisung gilt dies entsprechend für die Rücklage für Ersatzbeschaffung, wenn also ein Wirtschaftsgut durch höhere Gewalt (z.B. Feuer, Sturm etc.) aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist.

Arbeitnehmerpauschbetrag

Hier erfolgt bereits rückwirkend ab Januar 2022 eine Anhebung auf 1.200 €.

Grundfreibetrag

Dieser wird ab dem 1. Januar 2022 auf 10.347 € angehoben. Er soll 2023 um weitere 285 € und in 2024 nochmals um 300 € erhöht werden.

Entfernungspauschale

Für Fernpendler (ab 21. km) beträgt diese ab dem 1. Januar 2022 38 ct/km.

Kalte Progression

Durch die Verschiebung des Steuertarifs zum 1. Januar 2023 erfolgt eine Anpassung an die gestiegenen Preise, was allerdings die momentane Inflation nur zum Teil kompensieren kann. Die genaue Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs wird aber erst feststehen, wenn im Herbst der Progressionsbericht und der Existenzminimumbericht vorliegen.

Homeoffice

Die Homeoffice-Pauschale von 5 € pro Tag (max. 600 € p.a.) wird entfristet und soll auf insgesamt 1.000 € angehoben werden; ein gesondertes Arbeitszimmer ist nicht erforderlich. Man kann insoweit von einer „Homework-Tagespauschale“ sprechen.

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können dagegen – aber nicht gleichzeitig zur „Homework-Pauschale“ –  wie bisher bis zu 1.250 € geltend gemacht werden. Dies stellt nun eine Jahrespauschale dar, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Aber: Der vollständige Kostenabzug wird im Vergleich zur bisherigen Regelung erheblich eingeschränkt. Allein ein Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer reicht künftig für den vollständigen Kostenabzug nicht mehr aus. Vielmehr wird neben dem Tätigkeitsmittelpunkt zudem verlangt, dass für die Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz

  • Der ermäßigte Umsatzsteuersatz in der Gastronomie von 7 % soll beibehalten werden.
  • Auf Gas soll in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum März 2023 nur der ermäßigte Steuersatz von 7 % erhoben werden.

Energiepreispauschale

Auch an Studierende (200 €) und Rentner/Pensionäre (300 €) soll diese ausgezahlt werden.

Kindergeld

Für das 1. und 2. Kind wird das Kindergeld zum 1. Januar 2023 um monatlich 18 € angehoben.

Rentenbeiträge

Ab 2023 sollen diese in voller Höhe abzugsfähig sein.

Sparer-Pauschbetrag

Dieser wird von bisher 801 €/1.602 € auf 1.000 €/ 2.000 € (Ledige/Alleinstehende) angehoben.

Ausbildungsfreibetrag

Auch dieser wird von 924 € auf 1.200 € angehoben.

Kurzfristig Beschäftigte

Der Arbeitslohn darf zukünftig für die Durchführung der Lohnsteuerpauschalierung durchschnittlich je Arbeitstag max. 150 € (bisher 120 €) betragen.

Kurzarbeitergeld

Hier erfolgt eine Verlängerung über den 30. September 2022 hinaus. Mit dem erleichterten Zugang ist geregelt, dass    Kurzarbeitergeld nach wie vor gezahlt werden kann, wenn mindestens 10 % statt regulär 1/3 der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind; Beschäftigte müssen keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können zeitlich befristet wieder Kurzarbeitergeld erhalten.

Steuererklärungsfristen

Diese wurden für beratene Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum 2021 auf den 31. August 2023 festgelegt (für Land- und Forstwirte auf den 31. Januar 2024).

Für nicht durch Steuerberater oder Buchstellen beratene Steuerpflichtige endet die Frist für 2021 bereits zum 31. Oktober 2022 bzw. 31. März 2023.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass diese Fristen in den Folgejahren sukzessive zurückgeführt werden
.

Unklarheit herrscht im Zeitpunkt unseres Redaktionsschlusses noch bezüglich folgender Vorhaben und Ideen der Politik:

Steuerfreie Zahlungen an Arbeitnehmer

Vorgesehen ist eine steuerfreie Zahlung der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer. Danach soll der Bund bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 € von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben befreien.

Hinweis:
Ziel ist die Verhinderung einer Lohn-/Preisspirale.

Steuerfreistellung von Photovoltaikanlagen

Einnahmen aus dem Betrieb von bestimmten Photovoltaikanlagen sollen - je nach Nutzung des Gebäudes und je nach Größe der Anlage (30 kWp/15 kWp) - ab dem 1. Januar 2023 steuerfrei gestellt werden.

Sollte es zu dieser Befreiung kommen, müsste für eine solche Anlage ggf. keine Gewinnermittlung mehr erstellt zu werden.

Hinweis:
Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z.B. Vermietungs- oder landwirtschaftlichen GbR) würde der Betrieb solcher Photovoltaikanlagen nicht mehr zu einer gewerblichen Infektion führen.
Das weitere Gesetzgebungsverfahren ist zunächst noch abzuwarten.

Gleichzeitig soll im Umsatzsteuergesetz eine Regelung geschaffen werden, die für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher die Anwendung eines Nullsteuersatzes vorsieht. Betreiber von Photovoltaikanlagen könnten dann ohne Weiteres die sog. Kleinunternehmerregelung anwenden. Weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist, entfällt der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung.

Hinweis:
In unserer nächsten Ausgabe werden wir hierüber noch einmal gesondert und ausführlich berichten, dann dürfte das Gesetz endgültig verabschiedet sein.

Übergewinnsteuer?

Die Einführung einer Übergewinnsteuer auf die Erzeugung von erneuerbaren Energien ist auf EU-Ebene beschlossene Sache. Ob und wie diese im nationalen Recht ausgestaltet wird, ist im Moment aber noch nicht absehbar, denn so hat z.B. der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesfinanzministerium noch im Sommer von der Einführung einer „kurzfristig politisch opportun erscheinenden, aber langfristig schädlichen Übergewinnsteuer“ dringend abgeraten.

Hinweis:
Haben Sie Fragen zu einzelnen Maßnahmen, so kontaktieren Sie uns.

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