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Umsatzsteuer: Erleichterungen bei Sachspenden   


Corona: Erleichterungen bei Sachspenden   

Durch die Ausnahmesituation der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Maßnahmen des Lockdowns ist der Einzelhandel in besonderer Weise betroffen. Zwar erlaubte es der Online-Handel auch den Einzelhändlern, ihre Waren trotz des Lockdowns weiterhin zu verkaufen. Der typische Verkauf, der durch persönliche Beratung des Kunden und die Darbietung der Ware im Ladengeschäft gekennzeichnet ist, war jedoch nicht möglich. Dadurch hat sich vor allem Saisonware in einmalig großen Mengen in den Lagern der Einzelhändler angestaut, die jetzt nur noch schwerlich abzusetzen ist und daher zum Teil von den Einzelhändlern gespendet wird.

Eine Sachspende aus dem Unternehmensvermögen stellt normalerweise eine unentgeltliche Zuwendung dar, die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist. Sachspenden unterliegen als sog. unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer, sofern sie beim Einkauf zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigten. Die Umsatzbesteuerung dient der Kompensation des vorangegangenen Vorsteuerabzugs.

Vor dem o.g. Corona-bedingten Hintergrund hat das Bundesfinanzministerium eine befristete Erleichterung für Sachspenden im Einzelhandel eingeräumt.

Danach wird bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.

Hinweis:
Diese Regelung gilt nur für Spenden, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 erfolgen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 18. März 2021,  III C 2 - S 7109/19/10002, www.bundesfinanzministerium.de

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