Bereits 2018 hat der BFH Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes nach § 238 AO bekundet und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Die Richter in Karlsruhe haben kürzlich entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a in Verbindung mit § 238 AO verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Der Zinssatz ist allerdings bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar.
Ab dem Jahr 2019 sind die Vorschriften dagegen verfassungswidrig. Im Klartext: Der Zinssatz von 6,0 % pro Jahr ist ab 2019 nicht mehr anzuwenden.
Das BVerfG hat den Gesetzgeber in seinem Beschluss verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Wie diese aussehen wird und wie hoch der Steuersatz künftig ausfallen wird, bleibt abzuwarten.
Hinweis:
Die Entscheidung hat damit Auswirkung auf alle bisher noch änderbaren Zinsbescheide nach dem 31 Dezember 2018. Mit BMF-Schreiben vom 02. Mai 2019 (IV A 3 - S 0338/18/10002) wurde festgelegt, dass Zinsfestsetzungen nach Ihrer Höhe hin vorläufig sind. Die Bescheide werden demnach unter § 165 AO stehen und müssen jetzt rückwirkend geändert werden. Besonders bitter wird das für Steuerpflichtige sein, die in der Vergangenheit Zinserstattungen erhalten haben.
Quelle: BVerfG, Beschluss vom 08. Juli 2021, 1 BvR 2237/14, DStR 2021, S. 1934