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Weitere Fristverlängerungen


Corona-bedingt haben Wirtschafts- und Finanzministerium folgende weitere Fristverlängerungen gewährt. Auch der Gesetzgeber ist aktiv geworden.

November- und Dezemberhilfe/Überbrückungshilfe II

Hier wurden die Fristen zur Einreichung der Anträge auf Überbrückungshilfe II bis zum 31.03.2021 und der November- und Dezemberhilfe bis zum 30.04.2021 verlängert.

Vermutlich ist dies auch dem Durcheinander bei der Gewährung der Hilfen geschuldet. Denn das Wirtschaftsministerium hat seinen FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe II mehrfach überarbeitet. U.a wurden dabei Anfang Dezember erstmals beihilferechtliche Hinweise gegeben und dadurch die Überbrückungshilfe auf höchstens 90 % der ungedeckten Fixkosten beschränkt. Das bedeutet, ungedeckte Fixkosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe II die Verluste, die Unternehmen für den Förderzeitraum in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Soll bspw. Überbrückungshilfe für den Monat Oktober 2020 beantragt werden, muss im Oktober 2020 ein bilanzieller Verlust ohne Wertminderungen (Abschreibungen) erzielt worden sein. Die Höhe der maximalen Auszahlung wird auf die Höhe des Verlustes begrenzt. Grundlage für diese Regelung soll das EU-Beihilferecht sein.

Diese auf ungedeckte Fixkosten beschränkende Regelung wurde erst nachträglich aufgenommen. Es ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl vor dieser Änderung gestellter Anträge damit unrichtig werden und die beantragten (und ggf. bereits ausgezahlten) Überbrückungshilfen zu hoch sind und ggf. sogar zurückgezahlt werden müssen.

Hinweis:
Eine Änderung der Anträge soll aber nicht erforderlich sein. Hier erfolgt eine Richtigstellung im Rahmen der Schlussrechnung. Diese potentielle Rückzahlungspflicht sollten Unternehmer unbedingt beachten! Die gleichen beihilferechtlichen Vorgaben gelten im Übrigen auch für die Überbrückungshilfe III, die nun an den Start geht.

Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6.)

Ähnlich wie bei § 6b und § 7g EStG wurde nun im Rahmen eines BMF-Schreibens vom 13. Januar 2021 die Frist zur Ersatzbeschaffung gem. R 6.6 EStR rückwirkend um ein Jahr verlängert. Dies gilt für Fristen, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 sonst abgelaufen wären.

Steuererklärungsfristen

Nachdem seitens der Finanzverwaltung zunächst die allgemeine Steuererklärungsfrist für steuerlich beratene Steuerpflichtige für das Kalenderjahr 2019 um einen Monat verlängert wurde, hat nun am 14.01.2021 der Bundestag eine gesetzliche Regelung über eine weitere Verlängerung verabschiedet. Danach soll für steuerlich vertretene Steuerpflichtige der bisherige gesetzliche Abgabetermin des 28.02.2021 auf den 31.08.2021 verschoben werden. Zugleich soll der Beginn des Verzinsungszeitraums, der ansonsten am 01.04.2021 beginnt, um sechs Monate auf den 01.10.2021 verschoben werden und würde damit erst 21 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres 2019 beginnen. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz auch zügig den Bundesrat passieren wird. Warum der Gesetzgeber diese Verlängerung der Fristen nicht auch für die steuerlich beratenen Land- und Forstwirte mit verlängert hat, bleibt sein Geheimnis. Vielleicht wurde es einfach übersehen. Der HLBS und der Deutsche Bauernverband haben die Aufnahme entsprechender Regelungen und Fristverlängerungen auch für die für die Landwirtschaft relevanten Fristen gefordert. Ob dies gelingt, bleibt abzuwarten.

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