· Grundsteuerreform

Grundsteuer: Jetzt geht es los!


Bereits mehrfach haben wir über die Umsetzung der Grundsteuer berichtet. Wer zum Stichtag 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer eines unbebauten oder bebauten Grundstücks oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (dazu gehören auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) ist, ist verpflichtet, eine Grundsteuererklärung bzw. Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abzugeben.

Diese Verpflichtung gilt auch für Eigentümerinnen oder Eigentümer einer Wohnung. Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. In Fällen eines Erbbaurechts (auch Wohnungserbbaurecht oder Teilerbbaurecht) müssen die Erbbauberechtigten die Erklärung abgeben.

Die Erklärungen sind elektronisch zu übermitteln. Das ist frühestens ab dem 1. Juli 2022 möglich. Erst dann ist die digitale Erklärung zum Grundsteuermessbetrag auf ELSTER eingestellt und somit ausfüllbar. Fristende für die Erklärungsabgabe ist der 31. Oktober 2022.

Hinweis:
Bei der Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag gilt der Grundsatz der elektronischen Abgabe. Nur in absoluten Einzelfällen sind Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Abgabe möglich.
Wer die Erklärung eigenständig abgeben möchte, dem stehen entweder verschiedene (kostenpflichtige) Softwareanbieter oder die kostenlose Onlineplattform der Finanzverwaltung „Mein ELSTER“ für die digitale Erklärungsabgabe zur Verfügung.
Familienangehörige dürfen z.B. ihre eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um die Erklärung auch für ihre Angehörigen abzugeben.

Aktenzeichen erforderlich

Für die Abgabe der Erklärung ist ein 16-stelliges Aktenzeichen erforderlich.  Das hessische Aktenzeichen wird Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundbesitz in Hessen ab Juni 2022 mit dem Informationsschreiben des Finanzamtes zur Grundsteuerreform mitgeteilt. Sie finden das Aktenzeichen, bisher auch „Einheitswert-Aktenzeichen“, „EW-Az.“ oder ähnlich genannt, im Übrigen aber auch auf den Einheitswertbescheiden des Finanzamts oder den Abgabenbescheiden bzw. Grundsteuerbescheiden der Kommune.

Land- und Forstwirtschaft

Für die Land- und Forstwirtschaft wird die Finanzverwaltung in Hessen einen online und kostenfrei abrufbaren „Sonderkatasterauszug - Grundsteuerreform (LuF)“ zur Verfügung stellen. Dieser ist ab dem 1. Juni 2022 unter https://gds.hessen.de/webshop/grundsteuerauszug-luf abrufbar. Hierfür benötigt man ebenfalls das Aktenzeichen. Dieses wird entweder mit dem Informationsschreiben des Finanzamtes ab Juni 2022 mitgeteilt (ansonsten findet man dieses auch auf den Einheitswertbescheiden des FA bzw. den Abgabe- oder Grundsteuerbescheiden der Kommune).

Hinweis:
Für den landwirtschaftlichen Wohnteil gilt zukünftig die Grundsteuer B. Beachten Sie hierzu unsere Checkliste.
Wenn Sie möchten, dass wir die Erklärung für Sie abgeben, erteilen Sie uns bitte zeitnah einen entsprechenden Auftrag und stellen Sie die Daten entsprechend unserer Checkliste zusammen.

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