· Steuernews

1. Jahressteuergesetz 2024


Das Bundeskabinett hat am 5. Juni 2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 beschlossen. Mit dem Gesetz sollen Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofes umgesetzt werden.
 

Einkommensteuer

Bestimmte Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten sollen zukünftig bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung gelten; die diese Summe übersteigenden Bonusleistungen sollen zukünftig dagegen stets als Beitragserstattung gelten und insoweit den Sonderausgabenabzug mindern. 

Für die Steuerbefreiung kleiner PV-Anlagen soll die Grenze laut Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) Bruttoleistung je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden. Durch die Änderung soll weiter klargestellt werden, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten, aber ohne Wohneinheiten, Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind und es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.

Zudem soll eine Pauschalbesteuerung i.H.v. 25 % von Mobilitätsbudgets bis max. 2.400 € für von Arbeitgebern gestellte Angebote zur Nutzung von Mobilitätsleistungen unabhängig vom Verkehrsmittel eingeführt werden. Dabei sollen insbesondere die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie beispielsweis E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car- oder Bike-Sharing sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen) erweitert werden.

Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern zu Buchwerten zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften sollen ermöglicht werden. Hiermit setzt der Gesetzgeber endlich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes um.

 

Umsatzsteuer

Geplant ist auch eine Reform der Kleinunternehmerregelung, insbesondere durch Erhöhung der Umsatzgrenzen (von 22.000 € auf 25.000 € im Vorjahr und von 50.000 € auf 100.000 € im laufenden Jahr) und Nutzung der Vorschrift im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Durch die Neufassung der Vorschrift zum Vorsteuerabzug soll der Abzug von abziehbaren Vorsteuerbeträgen bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer künftig erst dann möglich sein, wenn (und soweit) eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung geleistet worden ist.

Zudem soll es erneut eine Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung (§ 2b UStG) durch juristische Personen des öffentlichen Rechts bis zum 31.12.2026 geben.  


Erbschaftsteuer

Auf Antrag soll bei einem Erwerb sämtlicher Wohnimmobilien von Todes wegen eine Stundung bis zu zehn Jahre gewährt werden, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes aufbringen kann. Von der bisherigen Stundungsregelung wurden lediglich Grundstücke erfasst, die im Erwerbszeitpunkt zu Wohnzwecken vermietet wurden.

Hinweis:
Die geplanten Änderungen sollen überwiegend mit Verkündung des Gesetzes oder ab dem 1. Januar 2025 gelten. Bevor das Gesetz final verkündet wird, muss es vom Bundestag verabschiedet werden und der Bundesrat muss im Anschluss daran zustimmen. Genaue terminliche Vorgaben liegen aktuell hierzu noch nicht vor.

Quelle: Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024, www.bundesfinanzministerium.de

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