· Steuernews

2. Jahressteuergesetz 2024


Das Bundeskabinett hat am 24. Juli 2024 den Regierungsentwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz (als Referentenentwurf „Zweites Jahressteuergesetz 2024“) beschlossen. Mit diesem Gesetzentwurf soll eine Vielzahl von Entlastungen bei der Einkommensteuer umgesetzt werden. Die geplanten wesentlichen und wichtigen Änderungen haben wir Ihnen hier zusammengestellt:
 

Einkommensteuer

Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, soll künftig ein Sammelposten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut netto 800 € (bisher 250 €), aber nicht 5.000 € (bisher 1.000 €) übersteigen. Die gewinnmindernde Auflösung des Sammelpostens soll auf drei Jahre (bisher fünf) verkürzt werden.

Die degressive AfA soll auch für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2029 angeschafft oder hergestellt worden sind, möglich sein. Der AfA-Satz soll in diesen Fällen auf das 2,5-fache (aktuell 2-fache) der linearen Abschreibung und 25 % (aktuell 20 %) begrenzt sein.

Zum Ausgleich der sog. kalten Progression sollen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag angepasst (erhöht) werden. Ebenso sollen die Eckwerte des Einkommensteuertarifs und die Freigrenzen bei Erhebung des Solidaritätszuschlags angepasst und angehoben werden.

Das Kindergeld soll zum 1. Januar 2025 um 5 € auf 255 € pro Kind im Monat angehoben werden.

Mit dem Gesetz soll auch die im Koalitionsvertrag vereinbarte Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren (unter Anwendung der Steuerklassen IV und IV) umgesetzt werden, um die Lohnsteuerbelastung gerechter auf die Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner zu verteilen. Vorgesehen ist die Überführung jedoch erst zum 1. Januar 2030.

 

Abgabenordnung

Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei steuerbegünstigten Körperschaften soll abgeschafft werden. Eine Mittelverwendungsrechnung ist dann nicht mehr erforderlich.

Erneut wird jedoch entgegen dem Rat von Fachleuten versucht, eine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen umzusetzen. Diese sollte bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz geschehen.


Hinweis:
Der Regierungsentwurf ergänzt den Entwurf des (ersten) JStG 2024, da nach Ansicht der Bundesregierung mit den darin enthaltenen Maßnahmen die vielfältigen Herausforderungen noch nicht bewältigt werden können. Es soll sichergestellt werden, dass die Steuerlast nicht allein durch die Inflation ansteigt und damit zu Belastungen führt, ohne dass sich die Leistungsfähigkeit erhöht hat.
Dennoch bleibt abzuwarten, was endgültig verabschiedet werden wird. 

Quelle: Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetztes vom 24. Juli 2024, www.bundesfinanzministerium.de 

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