· Steuernews

Änderungen bei der Grundsteuer müssen gemeldet werden!


Immer noch ist unklar, was uns die neue Grundsteuer tatsächlich „beschert“. Zwar sind fast alle Erklärungen zur Grundsteuer abgegeben und viele Steuerpflichtige haben von ihrem Finanzamt auch bereits ihren Grundsteuermessbetrag mitgeteilt bekommen. Nun muss die Gemeinde aber noch die Grundsteuer auf der Basis dieses Messbetrages anhand ihrer kommunalen Hebesätze festsetzen. Das erfolgt in den nächsten Monaten, denn die „neue“ Grundsteuer gilt ab dem 1. Januar 2025. 

Haben sich in der Folgezeit, also seit dem 1. Januar 2022, relevante Änderungen ergeben, z.B. beim Gebäude, seiner Nutzung o.ä. besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem zuständigen Finanzamt. 

Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen sich auch im Grundbuch widerspiegeln, wie z.B. beim Kauf oder der Schenkung eines Grundstücks. 

Landwirte müssen zudem Umnutzungen landwirtschaftlicher Flächen, Änderungen bei der bewirtschafteten Fläche oder Änderungen beim Tierbestand dem Finanzamt mitteilen. Der Bürokratiewahnsinn kennt hier also keine Grenzen. 

Hinweis:
Die Anzeigefristen sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. So gilt in Hessen grundsätzlich der 31. Januar des Folgejahres bzw. 3 Monate nach Eintritt der Änderung. Diese Frist für Änderungsanzeigen 2022 und 2023 wurde jedoch auf den 31. Dezember 2024 verlängert. Das gilt auch für Thüringen.
Teilen Sie uns bitte rechtzeitig derartige Änderungen mit. Gibt man keine Änderungsanzeige ab, können Verspätungszuschläge die Folge sein.

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