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Jahressteuergesetz 2024 bringt einige Änderungen


Anfang Dezember 2024 wurde das Jahressteuergesetz 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es bringt einige steuerliche Änderungen mit sich, auf die wir hinweisen wollen. 

Einkommensteuer 

  • Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird durch die Erhöhung der Bruttoleistungsgrenze von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit (insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft) ausgeweitet. 
  • Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts musste der Gesetzgeber die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften zu Buchwerten ermöglichen. Dies gilt nun rückwirkend ab dem 31. Dezember 2000 – also 25 Jahre zurück! 
  • Kinderbetreuungskosten können ab 2025 zu 80 %, bis maximal 4.800 €, geltend gemacht werden.
  • Die besonderen Verlustverrechnungskreise bei der Besteuerung von bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen werden aufgehoben, da sie im Widerspruch zur Abgeltungsteuer stehen. 
  • Aufgrund anderslautender BFH-Rechtsprechung sah sich der Gesetzgeber gezwungen, im Bereich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften klarzustellen, dass sogenannte Anschaffungen und Veräußerungen von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften, z. B. Erbengemeinschaften, als Anschaffung und Veräußerung der zur Gesamthand gehörenden Wirtschaftsgüter gelten. 
  • Unterhaltsaufwendungen können steuerlich nur noch berücksichtigt werden, wenn etwaige Geldzahlungen durch Banküberweisungen erfolgen. 
  • Um Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zu erhalten, sind der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erforderlich. Das wurde nunmehr vereinheitlicht.
     

Umsatzsteuer

Hier ist besonders auf die Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung und die Senkung des landwirtschaftlichen Pauschalierungssatzes hinzuweisen. 
 

Kleinunternehmerregelung

Nunmehr werden sogenannte inländische Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit. Nach bisheriger Regelung wurde die Umsatzsteuer bei ihnen lediglich „nicht erhoben“. Ein Vorsteuerabzug als Kleinunternehmer ist jedoch weiterhin nicht möglich. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € (bisher 22.000 €) nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € (bisher 50.000 €) nicht überschreitet. Der (inländische) 100.000 €-Umsatz ist neuerdings als eine absolute Grenze zu betrachten, d. h., bei Überschreiten dieser Grenze kann man die Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Anspruch nehmen (nicht erst ab dem nächsten Jahr). Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung.

Zudem wird die Kleinunternehmerregelung auf das übrige Gemeinschaftsgebiet der EU ausgeweitet. Voraussetzung ist, dass der Kleinunternehmer im Inland die Grenzen nicht überschreitet (zur Überprüfung ist eine insoweit gültige Identifikationsnummer erforderlich). Die Prüfung des Jahresumsatzes im Gemeinschaftsgebiet obliegt dem Ansässigkeitsstaat. Überschreitet der Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet 100.000 €, so findet die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr. Dafür wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. 

Neu ist auch, dass Kleinunternehmer nicht verpflichtet sind, E-Rechnungen zu erstellen.
 

Umsatzsteuerpauschalierung

Es gelten folgende landwirtschaftliche Pauschalierungssätze:

  • bis zum 5. Dezember 2024: 9 %
  • vom 6. Dezember bis zum 31. Dezember 2024: 8,4 %
  • ab dem 1. Januar 2025: 7,8 %

Eine Billigkeitsregelung dergestalt, auf eine Absenkung des Pauschalierungssatzes für die 3,5 Wochen im Jahr 2024 zu verzichten – der Bundesrat hatte eine entsprechende Prüfbitte formuliert – hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben an die Verbände abgelehnt. Man habe genug Zeit zur Anpassung gehabt. 

Zukünftig wird das Bundesfinanzministerium zudem ermächtigt, Änderungen des Pauschalsatzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats umzusetzen. Dazu sollen Pauschalausgleich-Prozentsätze anhand der allein für die Pauschallandwirte geltenden makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre bestimmt werden.
 

Brennholz

Nunmehr unterliegt Brennholz generell dem ermäßigten Steuersatz. Eine Unterscheidung zwischen Holzhackschnitzeln aus der Industrie und Waldhackschnitzeln entfällt. Dies gilt mit Verkündung des Gesetzes, d. h. ab dem 6. Dezember 2024. 
 

Sonstiges 

  • Bei der Erbschaftsteuer wurde der Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 € auf 15.000 € erhöht.
  • Für die Grundsteuer wurde die Möglichkeit (im Bundesmodell) geschaffen, den niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. 
  • Bei Stromspeichern werden die Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber beteiligt, wie dies bei Wind- und Solaranlagen bereits der Fall ist.

Quelle:  Jahressteuergesetz 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387

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