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Kommunen erlassen Grundsteuerbescheide – alles richtig?


Zurzeit erlassen sehr viele Kommunen in Hessen und anderswo die Grundsteuerbescheide mit der konkret zu zahlenden Grundsteuer. 

Die Grundsteuerbescheide sind sogenannte Folgebescheide der Gemeinde. Bereits im letzten Jahr haben die Finanzämter aufgrund der Erklärungen zur Grundsteuer die sogenannten Grundsteuermessbescheide als Grundlagenbescheide erlassen. 

Diese Unterscheidung ist wichtig:

  • Finanzamt erlässt den Grundsteuermessbescheid = Grundlagenbescheid;
  • Kommune erlässt auf dieser Basis den Grundsteuerbescheid = Folgebescheid.

Hinweis:
Erhöhungen bei der Grundsteuer aufgrund der Reform waren zu erwarten, insbesondere vor dem Hintergrund des erheblich gestiegenen Finanzbedarfs der Kommunen. Die Grundsteuerreform sollte lediglich in Summe aufkommensneutral sein, dies gilt jedoch nicht immer für den jeweiligen Einzelfall. 

  • Liegen sachliche Fehler beim Grundlagenbescheid (Grundsteuermessbescheid) vor, können Einwände im Wege des Einspruchs nur gegen diesen Bescheid beim Finanzamt vorgebracht werden, nicht gegen den Folgebescheid der Gemeinde. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Finanzämter die Hofstelle falsch vom Grundvermögen abgegrenzt haben oder wenn die Nutzfläche fälschlicherweise als Wohnfläche angegeben wurde.

Wenn entsprechend Einspruch eingelegt wurde/wird, sollte gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt oder jetzt noch nachgeschoben werden. Ein Einspruch ist/war jedoch nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheides seitens des Finanzamtes möglich. 

Bei Aussetzung des Grundlagenbescheids ist der Folgebescheid von Amts wegen ohne gesonderten Antrag und ohne Anfechtung des Folgebescheids auszusetzen. 

Wird bei solchen sachlichen Fehlern Widerspruch gegenüber der Gemeinde eingelegt, wird dieser als unbegründet zurückgewiesen, ist also nicht zielführend. 

  • Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde (= Folgebescheid) ist nur dann erfolgreich, wenn der Grundsteuerbescheid der Gemeinde selbst Fehler enthält, z.B. falscher Hebesatz (statt Hebesatz für die Landwirtschaft wurde der Hebesatz für das Grundvermögen angesetzt). Das dürfte nur in Ausnahmefällen so sein. Auch hier gilt ggf. die Einspruchsfrist von einem Monat. 

Wie die Hebesätze ausgestaltet werden, obliegt den Kommunen. In vielen Fällen wurden die Hebesätze dennoch aufgrund der finanziellen Schieflage der Gemeinden bereits im Jahr 2024 angehoben. 

  • Wenn gegen den Grundlagenbescheid beim Finanzamt kein Einspruch eingelegt wurde, die Frist abgelaufen ist und nun erst sachliche Fehler offenbar werden, sollte eine so genannte fehlerbeseitigende Fortschreibung auf den 1. Januar 2025 beantragt werden, d. h. es sollte in diesen Fällen eine neue (berichtigte) Erklärung zum Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt abgegeben werden.

Hinweis:
Ein Einspruch gegen den Grundlagenbescheid aufgrund einer vermeintlichen Verfassungswidrigkeit erscheint zurzeit wenig zielführend, diesbezüglich ist kein einziges Verfahren in Hessen anhängig (im Gegensatz zum Grundvermögen im Bundesmodell. Hessen hat jedoch ein eigenes Ländermodell).
 

Prüfen auch Sie, ob Ihr Bescheid richtig ist. Häufige Fehler sind z.B. 

Abgrenzung der Hofstelle 

Das Wohngebäude des Landwirtes gehört bewertungsrechtlich nun nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen. Gerade die Aufteilung des Grund und Bodens in seiner Zugehörigkeit zum Grundvermögen oder zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Zusammenhang mit der Hofstelle kann problematisch sein und wird streitanfällig bleiben. 

Befindet sich bebauter Grundbesitz auf einer ansonsten auch landwirtschaftlich genutzten Parzelle, z. B das Wohngebäude des Landwirts oder Betriebswohnungen, kann gemäß einer Verwaltungsregelung hilfsweise die dreifache Wohn- und Nutzfläche des zu bewertenden Gebäudes oder Gebäudeteils angesetzt werden, wenn eine konkrete Zuordnung nicht erfolgen kann.
 

Garagen und kleine Gebäude

Garagen sind aus Vereinfachungsgründen nicht zu erfassen, sofern sie im räumlichen Zusammenhang mit dem zu Wohnzwecken genutzten Gebäude stehen oder weniger als 100 qm Nutzfläche umfassen.

Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung bleiben außen vor. Dies ist der Fall, wenn sie weniger als 30 qm Grundfläche besitzen, insbesondere Schuppen und Gartenhäuser.

Hinweis:
Weitere Informationen finden Sie auch unter https://finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform. Hier hat die Finanzverwaltung für Hessen auch FAQs eingestellt.
 

Anzeigepflicht

Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass es eine neue Anzeigepflicht bei der Grundsteuer gibt: Steuerpflichtige müssen eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwertes, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres anzeigen. 

Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Die Änderungsanzeige besteht unabhängig von der Überschreitung irgendwelcher Wertgrenzen. Für die Land- und Forstwirtschaft ergibt sich insbesondere in folgenden Fällen eine Anzeigepflicht:

  • Änderungen bei Nutzung, Nutzungsteilen oder Nutzungsarten;
  • Änderung der Ertragsmesszahl;
  • Änderung der Bruttogrundfläche bei den Nutzungen;
  • Änderungen zum Tierbestand.

Hinweis:
Die erstmalige Frist für eine Änderungsanzeige ist der 31. März 2025.

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