Ab dem Jahr 2025 gelten neue Sachbezugswerte für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gewährt werden:
- Mittag- oder Abendessen: je 4,40 € (bisher 4,13 €); monatlich je 264 €;
- Frühstück: 2,30 € (bisher: 2,17 €); monatlich 69 €;
- Vollverpflegung am Tag (Frühstück, Mittag- und Abendessen): 11,10 € (bislang 10,43 €).
Pro Monat ergibt sich somit insgesamt ein Wert für die zur Verfügung gestellte Verpflegung von insgesamt 333 €.
Hinweis:
Relevant sind diese Sachbezugswerte, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben Geldleistungen auch unbare Sachbezüge (z. B. Verpflegung) gewährt. Diese unbaren Leistungen werden anhand der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) bestimmt. Sie gelten gleichermaßen für den Bereich der Sozialversicherung als auch für das Lohnsteuerrecht.
Quelle: SvEV i. d. F. 3. Dezember 2024, BGBl 2024 I Nr. 394