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Rechengrößen und Beitragssätze in der Sozialversicherung 2025


Wie in jedem Jahr werden auch für 2025 die Beitragsbemessungsgrenzen sowie die Sozialversicherungssätze angepasst. Die positive Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr sorgt dafür, dass die Beitragsbemessungsgrenzen deutlicher als in der Vergangenheit steigen. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2025 auf 73.800 € im Jahr bzw. 6.150 € im Monat.  Bis zum Erreichen der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist jeder Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Berücksichtigt wird immer das komplette Jahreseinkommen inkl. Sonderleistungen. Dieser Grenzwert beträgt im Jahr 2025 nunmehr 66.150 € (Jahresverdienst). In der Renten- und Arbeitslosenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze auf 8.050 € im Monat bzw. 96.600 € im Jahr.

Die Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV ist eine wichtige Rechengröße für zahlreiche Werte der Sozialversicherung. So beeinflusst die Bezugsgröße z.B. die Höhe der Mindestbeiträge für freiwillig gesetzlich Versicherte, etwa für Selbstständige. Für das Jahr 2025 steigt die Bezugsgröße von 42.420 € auf 44.940 €.

Folgende Beitragssätze in der gesetzlichen Sozialversicherung sind für 2025 vorgesehen: 

Rentenversicherung: 18,60 %

Arbeitslosenversicherung: 2,60 %

Pflegeversicherung: 3,40 %

Pflegeversicherung Kinderlose: 4,00 %

Krankenversicherung: 14,60 %

 

Hinweis:
Zusätzlich zu den allgemeinen Krankenversicherungsbeiträgen können die Krankenkassen individuell noch einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, welcher je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern übernommen wird. Dieser beträgt im Durchschnitt 1,7 %.   

Die Künstlersozialabgabe bleibt unverändert auch im Jahr 2025 bei 5,0 %.

Quelle: Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025, https://www.bmas.de

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