Trotz erheblicher Widerstände und umfangreicher Proteste seitens des Berufsstandes hat der Gesetzgeber die Absenkung des Pauschalierungssatzes für die Landwirtschaft beschlossen. Die Berufsverbände haben insbesondere die zugrunde liegende Berechnungsmethode stark kritisiert.
Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der Pauschalierungssatz von bisher 9 % auf 8,4 % abgesenkt. Ein Schildbürgerstreich. Das gilt nämlich ab Verkündung des Gesetzes, d.h. Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Dies war der 5. Dezember 2024. Zwar gibt es einen Entschließungsantrag des Bundesrates i.S. einer Vereinfachung für das Jahr 2024, aber das Gesetz ist definitiv verabschiedet. Sollte es nach Inkrafttreten des Gesetzes zu einem falschen Steuerausweis kommen (statt 8,4 % noch 9 %) ist die Differenz als unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen (Ausnahme: Geschäfte gegenüber Endverbrauchern).
Hinweis:
Ab 2025 wird der Pauschalierungssatz dann weiter auf 7,8 % sinken. Zukünftig soll der Pauschalierungssatz dann regelmäßig geprüft und auf Basis einer Rechtsverordnung angepasst werden.
Wenngleich der pauschale Umsatzsteuersatz für die Landwirte so festgelegt werden soll, dass sich pauschale Vorsteuer und Umsatzsteuer für den Gesamtsektor Landwirtschaft die Waage halten, kann dies betriebsindividuell anders aussehen. Sie sollten daher zusammen mit Ihrem Steuerberater prüfen, ob für Sie ein Pauschalierungsvor- oder -nachteil besteht.
Ergibt sich ein Pauschalierungsnachteil, ist zu prüfen, ob ab 2025 eine Option zur Regelbesteuerung sinnvoll ist. Es eilt nicht, denn eine Option für 2025 ist auch noch bis zum 10. Januar 2026 möglich. Je später man sich allerdings entscheidet, umso höher ist der organisatorische Aufwand, denn ggf. müssen die Rechnungen/Gutschriften rückwirkend auf den richtigen Steuersatz geändert werden.
Zu beachten ist zudem, dass eine Option zur Regelbesteuerung Sie mind. 5 Jahre bindet. Sollte der Pauschalierungssatz zukünftig wieder steigen, müssen Sie dennoch insgesamt 5 Jahre in der Regelbesteuerung verbleiben. Der neue Pauschalierungssatz für 2026 soll im Herbst 2025 bekannt gegeben werden.
Folgende weitere Einflussfaktoren sind zu berücksichtigen:
- Wie sieht die zukünftige Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, den einzukaufenden Vorleistungen, Ernteerträgen etc. aus?
- Stehen Investitionen an, z.B. in Maschinen, Geräte und Gebäude? Wenn ja, kann bei einer Option die Vorsteuer gezogen werden. Hieraus ergibt sich ein Liquiditätsvorteil.
- Gab es in den letzten 5 Jahren Investitionen in Maschinen, Geräte und Betriebsvorrichtungen bzw. in den letzten 10 Jahren in Gebäude und wesentliche Gebäudebestandteile? In diesen Fällen ist eine sog. Vorsteuerberichtigung (zu Ihren Gunsten) zu berechnen.
- Die Regelbesteuerung verursacht Kosten, denn es sind vierteljährliche Umsatzsteuererklärungen abzugeben und schließlich eine Umsatzsteuerjahreserklärung.
Hinweis:
Die Frage, ob zur Regelbesteuerung übergegangen werden soll, kann nur betriebsindividuell beantwortet werden. Wichtig für Sie zu wissen:
- Von Januar 2024 bis 5. Dezember 2024 gilt ein Pauschalierungssatz von 9 %,
- Vom 6. Dezember 2024 bis 31. Dezember 2024 gilt ein Pauschalierungssatz von 8,4 %,
- ab dem 1. Januar 2025 gilt ein Pauschalierungssatz von 7,8 %.