Der Gesetzgeber hat in einem weiteren Gesetz die Tarifermäßigung für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bis 2028 verlängert, so dass die neuen Betrachtungszeiträume nun die Jahre 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028 umfassen. Er berücksichtigt im Rahmen dieses Gesetzes die insbesondere in der Landwirtschaft auftretenden Ertragsschwankungen durch den Klimawandel.
Kritisch zu sehen sind ein Anwendungsvorbehalt und die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlicher Primärproduktion und der übrigen landwirtschaftlichen Produktion. Hier ist zu hoffen, dass die EU – wie in den früheren Betrachtungszeiträumen auch – ihre Zustimmung auch für diese Bestandteile der landwirtschaftlichen Einkünfte gibt.
Quelle: Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. 2024 Nr. 321